Rechtstracker.at

Art. 2 § 1 SKG 2013

Fassungen
ab 01.03.2013 — BGBl. I Nr. 42/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 1 heute01.03.2013 BGBl. I Nr. 42/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sicherheitskontrollgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.03.2013BGBl. I Nr. 42/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SKG 2013

Index

58/04 Kernenergie

Text

Artikel römisch zwei
1. Abschnitt

Definitionen und Anwendungsbereich

Definitionen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
    1. Ziffer eins
      „Atomsperrvertrag“: den Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1970,;
    2. Ziffer 2
      „Sicherheitskontrollabkommen“: das Übereinkommen 78/164/Euratom zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel römisch drei Absätze 1 und 4 des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, Amtsblatt Nummer L 51 vom 22.02. 1978 Seite 1;
    3. Ziffer 3
      „Zusatzprotokoll“: das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Finnland, der Griechischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, dem Königreich Schweden, dem Königreich Spanien, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel römisch drei Absätze 1 und 4 des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen samt Anlagen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 70 aus 2007,;
    4. Ziffer 4
      „unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union“:
      1. Litera a
        die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Kapitels römisch sieben des EAG-Vertrages sowie die darauf gegründeten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Atomgemeinschaft,
      2. Litera b
        unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union zur Kontrolle des Handels mit Gütern, die neben möglichen zivilen Verwendungen auch zu militärischen Zwecken verwendet werden können und
      3. Litera c
        unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union, mit denen restriktive Maßnahmen festgelegt werden, sofern sie sich auf Güter im Sinne von Ziffer 17, beziehen;
    5. Ziffer 5
      „IAEO“: die Internationale Atomenergie-Organisation;
    6. Ziffer 6
      „Ausgangsmaterial“: Uran, das die in der Natur vorkommende Isotopenzusammensetzung enthält; Uran mit vermindertem Gehalt am Isotop 235; Thorium; jeden der vorgenannten Stoffe in Form von Metallen, Legierungen, chemischen Verbindungen oder Konzentraten;
    7. Ziffer 7
      „besonderes spaltbares Material“: Plutonium 239; Uran 233; mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran; jedes Material, das einen oder mehrere der vorgenannten Stoffe enthält, entsprechend den Statuten der Internationalen Atomenergiebehörde, Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1957,; der Ausdruck „besonderes spaltbares Material“ schließt jedoch „Ausgangsmaterial“ nicht ein;
    8. Ziffer 8
      „mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran“: Uran, bei dem das Verhältnis der Summe der Isotope 235 und 233 zum Isotop 238 größer ist als das in der Natur vorkommende Verhältnis;
    9. Ziffer 9
      „Kernmaterial“: Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material;
    10. Ziffer 10
      „hoch angereichertes Uran“: Uran, das mindestens 20 Prozent des Isotops Uran 235 enthält;
    11. Ziffer 11
      „Anlage“:
      1. Litera a
        einen Reaktor, eine kritische Anordnung, eine Konversionsanlage, eine Brennstofferzeugungsanlage, eine Wiederaufarbeitungsanlage, eine Isotopentrennanlage oder eine getrennte Lagereinrichtung,
      2. Litera b
        einen Ort, an dem Kernmaterial in Mengen, die ein effektives Kilogramm übersteigen, üblicherweise verwendet wird, oder
      3. Litera c
        einen Ort, an dem üblicherweise Kernmaterial in Mengen von höchstens einem effektiven Kilogramm verwendet wird;
    12. Ziffer 12
      „effektives Kilogramm“: eine besondere bei der Sicherheitskontrolle verwendete Einheit gemäß Artikel 2, Ziffer 13, der Verordnung (Euratom) Nr. 302 aus 2005, über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen, Amtsblatt Nummer L 54 vom 28.02. 2005 Seite 1;
    13. Ziffer 13
      „außer Betrieb genommene Anlage“: eine Anlage, in der der Betrieb eingestellt und das Kernmaterial entfernt wurde, die jedoch nicht stillgelegt worden ist;
    14. Ziffer 14
      „stillgelegte Anlage“: eine Anlage, in der die für eine Nutzung wesentlichen Restkonstruktionen und -ausrüstungen entfernt oder funktionsunfähig gemacht worden sind, sodass die Anlage nicht für die Lagerung benutzt wird und nicht länger für die Handhabung, Verarbeitung oder Verwendung von Kernmaterial genutzt werden kann;
    15. Ziffer 15
      „Standort“: den räumlichen Bereich, dessen Begrenzung der IAEO in den relevanten Anlagedaten für eine Anlage oder eine außer Betrieb genommene Anlage gemeldet worden ist; der Standort schließt auch alle Einrichtungen ein, die sich in unmittelbarer Nachbarschaft der Anlage befinden und zur Bereitstellung oder Nutzung wesentlicher Dienste bestimmt sind, einschließlich
      1. Litera a
        heißer Zellen für die Aufbereitung bestrahlten Materials, das kein Kernmaterial enthält,
      2. Litera b
        Einrichtungen zur Behandlung, Zwischen- und Endlagerung von Abfall sowie
      3. Litera c
        Gebäude für Tätigkeiten im Sinne der Anlage römisch eins des Zusatzprotokolls;
    16. Ziffer 16
      „Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet des Kernbrennstoffkreislaufs“: Tätigkeiten mit Ausnahme der in Absatz 2, genannten mit speziellem Bezug auf einen Teil der Prozess- oder Systementwicklung für eine der folgenden Tätigkeiten oder Anlagen:
      1. Litera a
        Konversion von Kernmaterial,
      2. Litera b
        Anreicherung von Kernmaterial,
      3. Litera c
        Herstellung von Kernbrennstoff,
      4. Litera d
        Reaktoren,
      5. Litera e
        kritische Anordnungen,
      6. Litera f
        Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoff,
      7. Litera g
        Aufbereitung mittel- oder hochaktiven Abfalls, der Plutonium, hoch angereichertes Uran oder Uran 233 enthält, jedoch keine Neuverpackung oder Konditionierung ohne Elementetrennung für die Zwischen- oder Endlagerung;
    17. Ziffer 17
      „Güter“:
      1. Litera a
        die Güter der Kategorie 0 des Anhangs römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 428 aus 2009, über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, Amtsblatt Nummer L 134 vom 29.05. 2009 Seite 1, und
      2. Litera b
        nicht in Litera a, genannte Ausrüstung, Material oder Technologie, die für die Aufarbeitung, Verwendung oder Herstellung von besonderem spaltbarem Material besonders konstruiert oder vorbereitet sind und einer Kontrolle aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 9, unterliegen;
    18. Ziffer 18
      „Ausrüstung oder Material“:
      1. Litera a
        die Güter der Gattungen 0A und 0B sowie der Gattung 0C ab der Kennung 0C003 des Anhangs römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 428 aus 2009,, und
      2. Litera b
        nicht in Litera a, genannte Ausrüstung oder Material, die für die Aufarbeitung, Verwendung oder Herstellung von besonderem spaltbarem Material besonders konstruiert oder vorbereitet sind und einer Kontrolle aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 9, unterliegen;
    19. Ziffer 19
      „Technologie“: technisches Wissen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 (AußWG 2011), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 26, das sich auf Kernmaterial im Sinne von Ziffer 9, oder auf Ausrüstung oder Material im Sinne von Ziffer 18, bezieht.
  2. Absatz 2,Nicht von Absatz eins, Ziffer 16, erfasst sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit der theoretischen oder der Grundlagenforschung oder mit Forschungs- und Entwicklungsarbeiten über
    1. Ziffer eins
      industrielle Einsatzmöglichkeiten für Radioisotope;
    2. Ziffer 2
      medizinische, hydrologische und landwirtschaftliche Anwendungen;
    3. Ziffer 3
      die Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt oder
    4. Ziffer 4
      eine bessere Instandhaltung.
  3. Absatz 3,Für die Begriffe „Zollgebiet der Europäischen Union“, „anderer EU-Mitgliedstaat“, „Drittstaat“, „Person oder Gesellschaft“, „Ausfuhr“, „Ausführer“, „Durchfuhr“, „Durchfuhrverantwortlicher“, „Vermittlung zwischen Drittstaaten“, „Vermittler“ und „Verbringung innerhalb der Europäischen Union“ gelten die Definitionen in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 17 und 18 AußWG 2011.

Schlagworte

Restausrüstung, Zwischenlagerung, Forschungsarbeit, Prozessentwicklung

Im RIS seit

27.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2016

Gesetzesnummer

20008274

Dokumentnummer

NOR40148335